Im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter gab es für alle Gartenanlagen der DDR die gleichen Festlegungen und gesetzlichen
Bestimmungen, ganz gleich ob die Anlage in Erfurt, Magdeburg oder in anderen Städten oder Gemeinden war. So gab es, um nur einige zu nennen,
ein einheitliches Statut, einen einheitlichen Nutzungsvertrag udgl. mehr.
Das Zivilgesetzbuch der DDR spielte naturgemäß ebenfalls eine wesentliche Rolle. Dazu kamen dann auf die jeweilige Gartenanlage zugeschnittenen
Beschlüsse. Die Gartenanlage War verpflichtet, jährliche korrigierte Mitgliederlisten an den Kreisvorstand des VKSK zu geben. Die Wahlen in der
Gartenanlage, des Vorstandes und der Revisionskommission wurden durch den Verband bestimmt und festgelegt. Alle Personen die Mitglied werden
wollten, musste der Vorstand erstmal aufnehmen, unabhängig davon, ob das Mitglied in absehbarer Zeit einen Garten erhalten konnte. Aufgrund
der direkten Unterstellung bis zum Verband in Berlin ließe sich noch vieles anführen.
Nach der Wende 1990 änderten sich für die Gartenanlagen die rechtlichen Grundlagen. Die Vereine wurden selbstständig. Der Verein mit dem
Vorsitzenden und dem Stellvertreter mussten in das Vereinsregister des Kreisgerichtes eingetragen werden. Voraussetzung dazu waren lt. der
Vereinsgesetzgebung ein Statut oder eine Satzung entsprechend den Merkmalen eines Vereines. Die Gartenordnung - durchaus unterschiedlich -
ist gesetzlicher Bestandteil der Satzung. Durch die Eintragung im Vereinsregister sind der Vorsitzende und der Stellvertreter die juristischen
Personen des Vereines.
Als wichtigstes Gesetz nach dem Vereinsgesetz gilt das Bundeskleingartengesetz (BKGG) mit den ausgeführten Kommentaren zur Gesetzgebung sowie
das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Nachbarschaftsrecht und weitere Landesgesetze.